Verwaltungsgerichtshof
09.02.1951
1116/50
Vermögensverluste durch Abbuchung von Sperrguthaben (WSchG) können beim einzelnen Abgabenpflichtigen nicht zur Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung führen,weil von solchen Abbuchungen alle Inhaber von Sperrkonten (Schilling-G) gleichermaßen betroffen waren.