Verwaltungsgerichtshof
18.12.1950
1075/50
Ob die Finanzbehörde die Arbeitsleistung einer Person, deren Versicherungspflicht streitig ist, als selbständige oder nicht selbständige Arbeit gewertet und demgemäß als einkommensteuer- oder lohnsteuerpflichtig erkannt hat, ist für die Frage, ob Versicherungspflicht besteht, nicht entscheidend.