Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1950

Geschäftszahl

1075/50

Rechtssatz

Für die Entstehung der Versicherungspflicht ist es rechtlich bedeutungslos, ob und auf welche Art das Beschäftigungsverhältnis vertragsrechtlich fundiert und ob der Eintritt der Versicherungspflicht nach Absicht der Beteiligten herbeigeführt oder ausgeschlossen werden sollte. Bei abhängigen Arbeitsleistungen tritt die Versicherungspflicht auch dann ein, wenn die tatsächlichen Umstände von den Parteien unter dem Deckmantel eines unabhängigen Rechtsverhältnisses - zB eines Werkvertrages oder eines Gesellschaftsvertrages - verborgen werden.