Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1952

Geschäftszahl

0679/50

Rechtssatz

Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter. Dieser Mangel kann auch nicht durch Übermittlung der unvollständigen Niederschrift auf Grund eines Verlangens gem Paragraph 62, Absatz 3, AVG nachträglich geheilt werden.