Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1951

Geschäftszahl

0579/50

Rechtssatz

Im Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafrecht kommt der Grundsatz, daß niemand wegen ein und derselben Tat zweimal bestraft werden darf, nur dann zur Anwendung, wenn aus der Fassung der Verwaltungsvorschrift die Ablehnung des Kumulationsgrundsatzes (§22 VStG) hervorgeht. (Hier bzgl. Paragraph 312, STb und Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG).