Verwaltungsgerichtshof
12.07.1951
0579/50
Im Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafrecht kommt der Grundsatz, daß niemand wegen ein und derselben Tat zweimal bestraft werden darf, nur dann zur Anwendung, wenn aus der Fassung der Verwaltungsvorschrift die Ablehnung des Kumulationsgrundsatzes (§22 VStG) hervorgeht. (Hier bzgl. Paragraph 312, STb und Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG).