Verwaltungsgerichtshof
29.03.1950
0452/50
Gegen einen Bescheid des Finanzamtes, der besagt, daß ein Rechtsmittel wegen Versäumung der zu einer Verbesserung erteilten Frist als zurückgezogen zu gelten habe, steht die Beschwerde an die Finanzlandesdirektion offen.
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B 29.3.1950, 0452/50 #1 VwSlg 211 F/1950
y15895;