Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1950

Geschäftszahl

0452/50

Rechtssatz

Gegen einen Bescheid des Finanzamtes, der besagt, daß ein Rechtsmittel wegen Versäumung der zu einer Verbesserung erteilten Frist als zurückgezogen zu gelten habe, steht die Beschwerde an die Finanzlandesdirektion offen.

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B 29.3.1950, 0452/50 #1 VwSlg 211 F/1950

Beachte

y15895;