Verwaltungsgerichtshof
11.06.1951
2729/49
Der Gewerbetreibende hat als solcher nicht jedes Verschulden der im Gewerbebetrieb beschäftigen Personen zu verantworten, es trifft ihn die strafrechtliche Verantwortlichkeit aber dann, wenn er den Eintritt des gesetzwidrigen Erfolges bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können (Hinweis E BGH 4.3.1936, 937/34).