Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1951

Geschäftszahl

2729/49

Rechtssatz

Die Verjährung (Paragraph 12, Absatz 4, BDStG) einer Übertretung des Bedarfsbedeckungsstrafgesetzes, deren Ahndung von den ordentlichen Gerichten auf die Verwaltungsbehörden übergegangen ist, wird durch eine Verfolgungshandlung, die das Gericht während des Bestandes seiner Zuständigkeit innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist vorgenommen hat, unterbrochen.

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur mit eigenem Beschluss des verstärkten Senates (demonstrative Auflistung):

römisch zwei vom 19.5.1951, 3/3-Pr/51 (zu Zl. 2729/49), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 30;