Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1950

Geschäftszahl

1875/49

Rechtssatz

Eine ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete Anlage zur Schottergewinnung aus dem Bette eines öffentlichen Gewässers ist eine eigenmächtige Neuerung, deren Beseitigung nicht nur aus dem Titel des öffentlichen Interesses, sondern auch über Verlangen des Grundeigentümers verfügt werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1950:1949001875.X02