Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.01.1951

Geschäftszahl

1519/49

Rechtssatz

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann ein vorher nicht geltend gemachter Strafausschließungsgrund (zB Notstand) nicht mehr mit Erfolg eingewendet werden.

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E 9.1.1951, 1519/49 #1 VwSlg 1868 A/1951

Beachte

y29551;