Verwaltungsgerichtshof
09.11.1951
1480/49
Durch eine Anfechtungsentscheidung, die die Anfechtung gegen einen Steuerbescheid abweist, wird, wenn zuvor über die Anfechtung ein Einspruchsbescheid des Finanzamtes ergangen war, nicht der Einspruchsbescheid, sondern der Steuerbescheid aufrechterhalten.