Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1951

Geschäftszahl

1480/49

Rechtssatz

Paragraph 46 der Reichsabgabenordnung ermächtigt das Bundesministerium für Finanzen nicht, die Finanzlandesdirektion zur Zurücknahme einer Rechtsmittelentscheidung anders als durch Wiederaufnahme des Verfahrens anzuweisen.