Verwaltungsgerichtshof
08.07.1949
1009/49
Das im römisch zwei Hpst Ziffer 6, Absatz 3, Nationalsozialistengesetz ausgesprochene Verbot der Nachzahlung von Bezügen gilt nicht für Bezüge, die wegen unbegründeten Verdachtes der Illegalität zurückbehalten wurden.