Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1949

Geschäftszahl

1009/49

Rechtssatz

Das im römisch zwei Hpst Ziffer 6, Absatz 3, Nationalsozialistengesetz ausgesprochene Verbot der Nachzahlung von Bezügen gilt nicht für Bezüge, die wegen unbegründeten Verdachtes der Illegalität zurückbehalten wurden.