Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.1949

Geschäftszahl

1009/49

Rechtssatz

Der von der Partei in der Beschwerde angegebene Tag der Zustellung der angef Entsch hat solange als der wirkliche Zustellungstag zu gelten, als von der Behörde nicht die Unrichtigkeit dieser Angabe dargetan wird.