Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1951

Geschäftszahl

0853/49

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0253/65 E 4. März 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Erregen störenden Lärmes geschieht ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).