Verwaltungsgerichtshof
14.12.1951
0853/49
GRS wie 0253/65 E 4. März 1966 RS 1
Das Erregen störenden Lärmes geschieht ungebührlicherweise, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß (Hinweis E 25.10.1948, 1192/47, VwSlg 543 A/1948).