Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1951

Geschäftszahl

0853/49

Rechtssatz

Die Strafbarkeit der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist bereits dann gegeben, wenn die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von anderen nichtbeteiligten Personen als ungebührlich und störend empfunden zu werden.