Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1951

Geschäftszahl

0849/49

Rechtssatz

Bei einer in Gründung befindlichen GesmbH sind vor ihrer Eintragung in das Handelsregister die jeweiligen Gesellschafter Dienstgeber und haften als Gesamtschuldner für die Sozialversicherungsbeiträge.