Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.1950

Geschäftszahl

0815/49

Rechtssatz

Mit bloßer Wahrscheinlichkeit operierende fachliche Äußerungen dürfen nur dann Gegenstand der Beweiswürdigung werden, wenn alle Möglichkeiten einer strikten Ermittlung des Sachverhaltes ausgeschöpft sind.