Verwaltungsgerichtshof
21.04.1949
0598/49
In einer kassatorischen Entscheidung kann auch dann, wenn dadurch einer meritorischen Entscheidung aus dem Wege gegangen wird, weder (hier: wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) eine Rechtsverletzung noch eine Verletzung der Entscheidungspflicht erblickt werden.