Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1949

Geschäftszahl

0598/49

Rechtssatz

Eine Rechtsverletzung im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nur durch den Spruch eines Bescheides, nicht durch dessen Begründung zugefügt werden. Die Aufhebung eines Bescheides durch die Berufungsbehörde kann den Berufungswerber nie in einem Rechte verletzen.