Verwaltungsgerichtshof
21.04.1949
0598/49
Eine Rechtsverletzung im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann nur durch den Spruch eines Bescheides, nicht durch dessen Begründung zugefügt werden. Die Aufhebung eines Bescheides durch die Berufungsbehörde kann den Berufungswerber nie in einem Rechte verletzen.