Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1949

Geschäftszahl

0598/49

Rechtssatz

Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig. Durch eine in der Begründung ausgesprochene Rechtsansicht kann niemand in seinen Rechten verletzt werden. Daher keine Beschwerdeberechtigung.