Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1950

Geschäftszahl

0335/49

Rechtssatz

Notstandpolizeiliche Maßnahmen beruhen auf gesetzlich angeordneten Zwangsbefugnissen, die die Behörde in die Lage versetzen, bei unmittelbar drohendem Gefahrenfall ohne Einhaltung verfahrensrechtlicher Normen und ohne Erlassung eines Bescheides auf Gefahr und Kosten einer dritten Person einen Zustand durch unmittelbare Handlungen sicherzustellen, wie er sonst nur durch Erlassung eines Bescheides und dessen Vollstreckung durch Ersatzvornahme erreichbar ist.