Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1951

Geschäftszahl

0236/49

Rechtssatz

Ein Befund, der auf Grund von (früheren) Verschlimmerungsanmeldungen des Beschädigten erhoben und der Abweisung derselben zugrundegelegt worden ist, kommt als Vergleichsbefund im Neubemessungsverfahren nicht in Betracht.