Verwaltungsgerichtshof
18.01.1951
0236/49
Ein Befund, der auf Grund von (früheren) Verschlimmerungsanmeldungen des Beschädigten erhoben und der Abweisung derselben zugrundegelegt worden ist, kommt als Vergleichsbefund im Neubemessungsverfahren nicht in Betracht.