Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1950

Geschäftszahl

0069/49

Rechtssatz

Zur Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 68, Abs3 AVG sind nur die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, und die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig.