Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.1949

Geschäftszahl

2020/48

Rechtssatz

Hat eine Partei die Berufung gegen einen Bescheid erster Instanz unterlassen, so kann sie gegen den Bescheid der zweiten und letzten Instanz, mit dem die Berufung eines Dritten gegen den Bescheid erster Instanz zurückgewiesen wurde, mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht Beschwerde an den VwGH erheben.