Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1950

Geschäftszahl

1945/48

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

83/16/0178 E 12.12.1985 VS VwSlg 6058 F/1985; RS 1;

(RIS: abwh)

Rechtssatz

Rechtsgeschäfte, die an sich grunderwerbsteuerpflichtig sind, sind auch dann, wenn sie sich als Erfüllungsgeschäfte zu einem gebührenpflichtigen Hauptgeschäft darstellen, NICHT GRUNDERWERBSTEUERFREI.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1950:1948001945.X05