Verwaltungsgerichtshof
19.04.1950
1945/48
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
83/16/0178 E 12.12.1985 VS VwSlg 6058 F/1985; RS 1;
(RIS: abwh)
Rechtsgeschäfte, die an sich grunderwerbsteuerpflichtig sind, sind auch dann, wenn sie sich als Erfüllungsgeschäfte zu einem gebührenpflichtigen Hauptgeschäft darstellen, NICHT GRUNDERWERBSTEUERFREI.
ECLI:AT:VWGH:1950:1948001945.X05