Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1951

Geschäftszahl

1906/48

Rechtssatz

Nach Eintritt der Sperrstunde steht dem Betriebsinhaber nicht das Recht zu, betriebsfremden Personen unter dem Titel einer privaten unentgeltlichen Bewirtung den Aufenthalt in den Betriebsräumlichkeiten zu gestatten.