Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1950

Geschäftszahl

1871/48

Rechtssatz

Dadurch, daß es eine Behörde ablehnt, von ihrem Aufsichtsrecht Gebrauch zu machen oder eine Aufsichtsverfügung in dem von einer Partei gewünschten Sinne zu treffen, kann niemand in seinem Rechte verletzt werden.