Verwaltungsgerichtshof
03.06.1950
1669/48
Jede behördliche Erledigung ist in der Fassung zu beurteilen, in der sie der Partei zugekommen ist (hier: wer bescheiderlassende Behörde ist).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1961/48