Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.1950

Geschäftszahl

1669/48

Rechtssatz

Jede behördliche Erledigung ist in der Fassung zu beurteilen, in der sie der Partei zugekommen ist (hier: wer bescheiderlassende Behörde ist).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1961/48