Verwaltungsgerichtshof
03.06.1950
1669/48
Die Regelung des Rechtszuges nach Paragraph 82, Absatz 2, DP gilt für alle nicht mit besonderem Gesetz abweichend geregelte Fälle amtswegiger Verfügungen von Dienstbehörden, die das Ausscheiden eines Beamten aus dem aktiven Dienstverhältnis und seine Übernahme in den Ruhestand zum Gegenstand haben, so insbesondere auch für die Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand nach Paragraph 67, Absatz eins, des GÜG. Zur Feststellung, daß ein Beamter nach Paragraph 67, Absatz eins, des GÜG in den Ruhestand getreten sei, bedarf es keines Vorhaltsverfahrens nach Paragraph 82, Absatz eins, der DP.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1961/48