Verwaltungsgerichtshof
03.04.1950
1654/48
Für die Entscheidung, ob die Tätigkeit eines Vertreters als selbständiger Gewerbebetrieb oder als unselbständige Arbeit zu werten ist, ist es wesentlich, ob der Vertreter das Unternehmerwagnis trägt und deshalb bei seinen Entschließungen vor einer Bindung an Weisungen des Geschäftsherrn, die über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinausgeht, freigelassen bleibt oder nicht. Dabei sind nur die tatsächlichen Verhältnisse und nicht der Schein, den die Beteiligten erwecken wollen, maßgebend.