Verwaltungsgerichtshof
12.07.1950
1499/48
Ist über die Ablehnung der Übernahme eines Beamten in einen neuen Personalstand kein besonderer Bescheid ergangen, so kann sie zugleich mit dem Bescheid über die Ruhestandsversetzung nach Paragraph 8, Absatz 2, des B-ÜG bekämpft werden.