Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1950

Geschäftszahl

1499/48

Rechtssatz

Zur Bekanntgabe der Gründe für die Ablehnung der Übernahme des Beamten in einen neuen Personalstand ist die Behörde nur verpflichtet, wenn sie von der Rangordnung des Paragraph 6, B-ÜG abweicht.