Zur Bekanntgabe der Gründe für die Ablehnung der Übernahme des Beamten in einen neuen Personalstand ist die Behörde nur verpflichtet, wenn sie von der Rangordnung des § 6 B-ÜG abweicht.Zur Bekanntgabe der Gründe für die Ablehnung der Übernahme des Beamten in einen neuen Personalstand ist die Behörde nur verpflichtet, wenn sie von der Rangordnung des Paragraph 6, B-ÜG abweicht.