Bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach § 8 Abs 2 B-ÜG ist ein Vorhaltsverfahren nach § 82 Abs 1 DP nicht geboten.Bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach Paragraph 8, Absatz 2, B-ÜG ist ein Vorhaltsverfahren nach Paragraph 82, Absatz eins, DP nicht geboten.