Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1950

Geschäftszahl

1499/48

Rechtssatz

Bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand nach Paragraph 8, Absatz 2, B-ÜG ist ein Vorhaltsverfahren nach Paragraph 82, Absatz eins, DP nicht geboten.