Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1949

Geschäftszahl

1431/48

Rechtssatz

Zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, AVG ist nicht nur die Partei berechtigt, die den Antrag gestellt hat, sondern auch die, gegen die er gerichtet ist. Daher hat auch die Partei, die im Verfahren vor der obersten Verwaltungsbehörde Berufungsgegner ist, das Recht zur Säumnisbeschwerde.