Verwaltungsgerichtshof
29.03.1949
1403/48
y16700;
Die unvollständige Beantwortung eines Vorhaltes kann der
Behörde Veranlassung zur Schätzung bieten, doch muß der Sinn
des Vorhaltes in seinem Wortlaut einen dem Steuerpflichtigen
deutlich erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Ist das nicht der
Fall, denn kann dem Steuerpflichtigen nicht der Vorwurf einer
unvollständigen Beantwortung gemacht werden.
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E 29.3.1949, 1403/48 #2 VwSlg 87 F/1949
ECLI:AT:VWGH:1949:1948001403.X02