Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1949

Geschäftszahl

1403/48

Beachte

y16700;

Rechtssatz

Die unvollständige Beantwortung eines Vorhaltes kann der

Behörde Veranlassung zur Schätzung bieten, doch muß der Sinn

des Vorhaltes in seinem Wortlaut einen dem Steuerpflichtigen

deutlich erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Ist das nicht der

Fall, denn kann dem Steuerpflichtigen nicht der Vorwurf einer

unvollständigen Beantwortung gemacht werden.

*

E 29.3.1949, 1403/48 #2 VwSlg 87 F/1949

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1949:1948001403.X02