Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.10.1948

Geschäftszahl

1183/48

Rechtssatz

Nur der, dessen Rechtsstellung eine verschieden ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, kann eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem VwGH Beschwerde erheben.