Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.1951

Geschäftszahl

0912/48

Rechtssatz

Artikel römisch acht, Absatz eins, lita EGVG betrifft nicht eine Angelegenheit der allgemeinen Sach(Verwaltungs)polizei, sondern der staatlichen Sicherheitspolizei, für die in zweiter Instanz die Sicherheitsdirektion zuständig ist.