Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1949

Geschäftszahl

0528/48

Rechtssatz

Im Ermittlungsverfahren unterlaufene Fehler schließen die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf seiten der Behörde und damit die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG aus.