Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.01.1950

Geschäftszahl

0171/48

Rechtssatz

Ein Aufenthaltsverbot nach der Ausländerpolizeiverordnung ist keine unmittelbare Repatriierungsmaßnahme im Auftrage der alliierten Mächte, die der Überprüfung durch den VwGH nicht unterliegen würde.