Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1948

Geschäftszahl

0126/48

Rechtssatz

Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben weder die Parteistellung im Verwaltungsverfahren noch die Beschwerdeberechtigung vor dem VwGH.