Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1950

Geschäftszahl

0088/48

Rechtssatz

Die Strafbemessung ist der Überprüfung durch den VwGH entzogen, wenn die Behörde von dem ihr hiebei zustehenden Ermessen keinen gesetzwidrigen Gebrauch gemacht hat.