Verwaltungsgerichtshof
25.10.1948
1192/47
Der Begriff "öffentliche Ordnung" umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird.