Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1948

Geschäftszahl

1192/47

Rechtssatz

Der Begriff "öffentliche Ordnung" umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird.