Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.1948

Geschäftszahl

1079/47

Rechtssatz

Die mündliche Verkündung eines Bescheides ist für den Beginn der Frist für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unerheblich, wenn der Bescheid auch schriftlich zugestellt wurde.