Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1947

Geschäftszahl

1026/47

Rechtssatz

Da der Partei ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes nach keiner Richtung zusteht (Paragraph 68, Absatz 7, AVG) geht ihr daher auch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG ablehnenden Bescheid ab.