Verwaltungsgerichtshof
16.12.1947
1026/47
Da der Partei ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes nach keiner Richtung zusteht (Paragraph 68, Absatz 7, AVG) geht ihr daher auch die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG ablehnenden Bescheid ab.