Verwaltungsgerichtshof
18.05.1948
0926/47
GRS wie 0340/47 E 3. November 1947 RS 1
Der Inhalt eines schriftlichen Bescheides kann nur danach bestimmt werden, was der Partei tatsächlich zugefertigt wurde und nicht nach dem richtigen, aber nicht hinausgegangenen Erledigungsentwurf.