Die Strafbarkeit nach § 4 PrRG besteht nur für Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Anordnungen und Verfügungen.Die Strafbarkeit nach Paragraph 4, PrRG besteht nur für Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Anordnungen und Verfügungen.