Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1947

Geschäftszahl

0340/47

Rechtssatz

Die Frage, welcher Stelle eine behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes (Fertigungsklausel, Rechtsmittelbelehrung) beantwortet werden.