Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1947

Geschäftszahl

0037/47

Rechtssatz

Wird die Beschwerde an den VwGH bei der belangten Behörde überreicht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, so ist die Beschwerdefrist versäumt, wenn die Beschwerde erst nach deren Ablauf beim VwGH einlangt.