Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.1947

Geschäftszahl

0602/46

Rechtssatz

Auch den in das behördliche Ermessen gestellten Entscheidungen hat von Rechts wegen ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, in dem unter Beachtung aller vom AVG aufgestellten Grundsätze der Sacherverhalt soweit festgestellt wird, als das nötig ist, um die sachliche Ausübung des Ermessens zu ermöglichen.